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Recht
Allgemein
Sie haben ein Stück geschrieben? Dann sind Sie nach dem Urheberrecht als Urheber geschützt.
Selbst wenn Sie sich das Stück erst im Kopf überlegt haben, es aber noch zu Papier bringen müssen,
ist es regelmäßig schon geschützt (allerdings ist es bisweilen schwierig, diese bloßen Gedanken zu beweisen).
In dem Moment, in dem ein Autor ein Theaterstück schafft, erlangt er also an seinem Werk das Urheberrecht.
Für den Schutz in Deutschland und in Europa muß man es nicht registrieren. Aus Beweisgründen kann sich aber
eine Hinterlegung bei einem Notar, Rechtsanwalt oder verläßlichen Freund empfehlen.
Das Urheberrecht ist unveräußerlich; es ist nicht möglich, die Urheberschaft als solche auf einen anderen zu
übertragen, diesen anderen also zum Urheber eines von ihm nicht geschaffenen Werkes zu machen.
Das Urheberrecht ist nur im Erbfall übertragbar, zum Beispiel durch Testament oder durch gesetzliche Erbfolge.
Das Urheberrecht setzt sich aus vielen einzelnen Rechten des Urhebers zusammen; für den Bühnenautor besonders
wichtig sind hierbei das Recht, sein Werk aufzuführen, ferner das Recht, sein Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten,
also als Buch herauszubringen, schließlich auch das Recht, das Werk zu senden, etwa im Fernsehen oder im Internet.
An diesen Rechten kann der Urheber einem anderen Nutzungsrechte einräumen, im Gegenzug erhält er in der Regel eine
Vergütung.
Für den Autor von dramatischen Texten ist das Aufführungsrecht, das in § 19 Abs. 2 UrhG
niedergeschrieben ist, das wichtigste Recht:
es ist das Recht, (Musik-)Werke öffentlich zu Gehör zu bringen sowie wortdramatische und dramatisch-musikalische
Werke bühnenmäßig aufzuführen. Bei wortdramatischen Werken nehmen meist die Bühnenverlage das Aufführungsrecht
für die Autoren treuhänderisch wahr. Die Verlage drucken den Text des Werkes oftmals aber nicht in großer Auflage;
statt dessen stellen sie den Text den Bühnen entweder in der von ihnen benötigten Anzahl zur Verfügung, unter der
Bedingung, daß diese die Texte nicht verkaufen dürfen. Oder sie vermieten die Texte an die Theater, überlassen ihnen
also die Texte gegen Entgelt, und vereinbaren mit diesen, daß sie sie nur zum vereinbarten Zweck benutzen dürfen.
Es werden also üblicherweise zwei Verträge abgeschlossen: zum einen der Vertrag zwischen Autor und Verlag, der
so genannte Bühnenverlagsvertrag, bei fremdsprachigen
Werken auch als Übersetzervertrag, zum anderen der
Aufführungsvertrag, den Verlag und Bühne miteinander abschließen.
In Einzelfällen, zum Beispiel dann, wenn eine Bühne einen Autor beauftragt, für sie ein Stück zu schreiben, das die
Bühne uraufführen möchte, schließt der Autor selbst einen Vertrag mit der Bühne ab.
Für den Bühnenvertrag gibt es keine festen Grundsätze; die Ausgestaltung dieses Vertrags erfolgt im Einzelfall.
Die Ausgestaltung der Verträge zwischen Verlagen und Theater richtet sich in erster Linie nach der Regelsammlung
Verlage (Vertriebe)/ Bühnen. Sie wird ausgehandelt von den Bühnen- und Medienverlagen des Verbands Deutscher Bühnen- und
Medienverlage und den Theatern im Deutschen Bühnenverein, Bundesverband
deutscher Theater unter Mitwirkung der Dramatiker Union. In der
Regelsammlung ist niedergeschrieben, wie ein noch abzuschließender Aufführungsvertrag typischerweise aussehen könnte. Es
finden sich vor allem Regelungen zur Frage der Tantiemen, also der Vergütung der Urheber, außerdem zu typischen Pflichten
beider Vertragsparteien. Schließlich ist dort auch geregelt, was gelten soll, wenn eine Partei ihre Pflichten nicht oder
nur teilweise erfüllt. Abweichende Regelungen werden vor allem mit Amateurtheatern,
freien Theatern und Tourneetheatern geschlossen.
Der Verband Deutscher Bühnen- und Medienverlage hat die Zentralstelle Bühne Service GmbH für Autoren, Komponisten und
Verlage, kurz ZBS, gegründet, in der die Dramatiker Union mit den Bühnen- und Medienverlagen zusammenarbeiten. Die ZBS
überwacht unter anderem die Einhaltung der Verträge durch die Theater, insbesondere die Abrechnung der Urhebervergütung.
Um die durch die Revision entstehenden Kosten zu decken, führen die jeweiligen Verlage einen Teilbetrag der Tantiemen der
Autoren an die ZBS ab.
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