Kleines Recht & Großes Recht

Kollektive und Individuelle Wahrnehmung von Urheberrechten in der Musik

Von Professor Dr. Michael Karbaum

Für die Unterscheidung von kleinem rund großem Recht liefert die Theorie bisher keine Definition. Obgleich kein eigentlicher Rechtsbegriff, hat sich das Begriffspaar in der musikwirtschaftlichen Praxis etabliert und fand von hier als Terminus technicus Eingang in das einschlägige Schrifttum, wo es mehr oder weniger unbestimmt und ohne näheres Eingehen auf Fragen der Systematisierung und Abgrenzung gebraucht wird. In Deutschland und Österreich steht kleines und großes Recht für zwei wesentliche Organisationsformen der Rechtewahrnehmung, nämlich für die kollektive und individuelle Wahrnehmung von Urheberrechten in der Musik.

Überraschen mag zunächst die Feststellung, daß kleines und großes Recht trotz seiner Semantik, die offensichtlich auf Recht oder Rechte hinweist, kein eindeutiger Rechtsbegriff ist. Zwar wird das Begriffspaar oft so gebraucht, als ob es eine solche Ableitung gäbe, doch muß man sich damit abfinden, daß dem nicht so ist. Schließlich ist zu beobachten, daß das Begriffspaar als ein der Praxis entlehnter Terminus technicus im täglichen Gebrauch oft sogar mehrdeutig verwendet wird. Insofern scheint aus mehreren Gründen Klärungsbedarf geboten.

In den einschlägigen Gesetzestexten des Urheberrechts, des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes und des Verlagsgesetzes kommen die Bezeichnungen kleines und großes Recht nicht vor. Die gängigen Kommentare ver wenden zwar die Bezeichnung, vermeiden aber, wenn sie mit dem Begriffspaar hantieren, definitive Festlegungen und nehmen dadurch Unschärfen in Kauf. Schließlich kommen sie expressis verbis nicht einmal dort vor, wo man sie eigentlich am ehesten vermutet, nämlich in der Satzung der GEMA, im GEMA-Berechtigungsvertrag und ihrem Verteilungsplan.

Die Unschärfe, mit der die Begriffe gebraucht werden, zieht sich durch Theorie und Praxis. Häufig wird bereits ein Werk als solches dem kleinen oder großen Recht zugeordnet, also z.B. das Musical und die Oper dem großen, das Lied oder die Sinfonie dem kleinen Recht. Ein anderes Mal ist es eine bestimmte Form der Nutzung dieser Werke, also z.B. die bühnenmäßige oder die nicht-bühnenmäßige Aufführung, die als großes oder kleines Recht bezeichnet wird. Diese auf eine bestimmte Nutzungsart bezogene Unterscheidung ist zwar noch nicht völlig ausreichend, kommt dem Wesen der Begriffe aber am nächsten. Nicht ein bestimmtes Werk, also z.B. das Musical oder die Oper ist bereits großes Recht, sondern die Wahrnehmung der bühnenmäßigen Aufführungsrechte solcher Werke. Die Wahrnehmung der nicht-bühnenmäßigen, also konzertanten Aufführung derselben Werke einschließlich der mechanischen Vervielfältigung fällt dagegen unter das kleine Recht.

Für die Feststellung des gesetzlichen Urheberschutzes und des Inkassoanspruchs egenüber einem Verwerter genügt es zunächst, daß es sich um ein Werk der Musik handelt (§ 2 (1) UrhG), dessen Schutzfrist noch nicht ab gelaufen ist. Weitere Voraussetzungen bestehen nicht, mögen die Unterschiede bei Werken der Musik im Einzelfall auch so groß sein wie z.B. zwischen einem Lied und einer Oper oder einem Schlager und einem Musical. Auch die Verwertungsrechte gem. § 15 UrhG sowie die Vergütungsansprüche gem. §§ 27 und 54 UrhG nehmen keine Differenzierung nach Art des Werkes vor. So ist z.B. das Aufführungsrecht gem. § 19 (2) UrhG "das Recht, ein Werk der Musik durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen oder ein Werk öffentlich bühnen mäßig darzustellen." Auch die anderen für den Musikbereich wirtschaftlich wesentlichen Verwertungsrechte, das Senderecht sowie das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung beziehen sich lediglich auf das urheberrechtlich geschüzte Werk, mag es sich nun um ein Werk für die Bühne oder den Konzertgebrauch handeln bzw. um die Möglichkeit, dieses Werk durch Aufführung oder Sendung der Offentlichkeit zugänglich zu machen oder Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen und zu verbreiten.

Trotz dieser Ausgangslage hat sich in der Wahrnehmungspraxis urheberrechtlich geschützter Werke der Musik eine Unterscheidung etabliert, nämlich die Unterscheidung zwischen kleinem und großem Recht. Sie bezieht sich exakt auf zweierlei, und zwar auf einen bestimmten Werktypus wie auf dessen Nutzungsart bzw. die Form der Rechtewahrnehmung. Die Unterscheidung nach kleinem und großem Recht berührt im übrigen nicht Umfang und Qualität des Schutzes, den das Urheberrecht dem Schöpfer musikalischer Werke gewährt, sondern bezeichnet unterschiedliche organisatorische Zuständigkeiten der Rechtewahrnehmung.

Wenn oft bereits ein Werktypus, z.B. das Musical, die Oper etc. als großes Recht bezeichnet wird, so ist das nicht falsch, doch fehlt dem Etikett das Entscheidende, worauf es in der Praxis, die diesen Begriff geprägt hat, ankommt. Die Rede ist erst dann von großem Recht, wenn es sich um die Wahrnehmung der bühnenmäßigen Aufführung bzw. Sendung eines dramatisch-musikalischen Werkes handelt. Durch Umkehrung ergibt sich die Definition für kleines Recht. Dieses umfaßt alles, vereinfacht gesagt, was nicht bereits großes Recht ist. Gilt die szenische Aufführung eines dramatisch-musikalischen Werkes als großes, ist folglich die nichtszenische Aufführung desselben Werkes kleines Recht. Gegenstand des großen Rechts sind ausschließlich dramatisch-musikalische Werke, während kleine Rechte im übrigen sowohl dramatisch-musikalische wie auch nichtdramatisch-musikalische Werke umfassen. Es reicht also nicht aus, ein Bühnenwerk als großes Recht zu bezeichnen, solange über die Art seiner Nutzung, über die bühnenmäßige oder nicht-bühnenmäßige Aufführung bzw. Sendung nichts gesagt ist. Dies gilt mit umgekehrten Vorzeichen auch für das kleine Recht, weil das für den Konzertgebrauch geschaffene Werk der Musik einmal auf dem Podium und ein anderes Mal z.B. in Verbindung mit einer Choreographie bühnenmäßig aufgeführt werden kann. Die konzertmäßige Aufführung des Werkes wäre dann kleines Recht, die bühnenmäßige Aufführung des choreographierten Konzertwerkes großes Recht.

Diese Unterscheidungen haben sich in der Praxis bewährt. Sie weisen auf charakteristische Unterschiede der Handhabung bei der Vergabe von Rechten bzw. der Erteilung von Aufführungsgenehmigungen bzw. von Inkasso und Verteilung der Tantiemen hin. Zuständig für die Wahrnehmung von großen Rechten sind (in Deutschland und Österreich) die Urheber selbst bzw. ihre Bühnenverleger. Für die kleinen Rechte bzw. für alles, was nicht zum großen Recht zählt, sind die Verwertungsgesellschaften zuständig, in Deutschland also die GEMA, in Österreich die AKM und die Austro-Mechana. Große Rechte werden mit anderen Worten individuell von den Berechtigten selbst oder ihren Bühnenverlagen, die kleinen Rechte kollektiv von der Verwertungsgesellschaft wahrgenommen.

Kleines und großes Recht bezeichen Organisationsformen der Rechtewahrnehmung, die auf Konvention und vertragliche Abgrenzung beruhen, eine Organisationsform, die bereits seit Jahrzehnten praktiziert wird. Natürlich wäre es denkbar, daß dieselbe mit Zustimmung aller Beteiligten eines Tages geändert wird. Die Unterscheidung von kleinem und großem Recht wäre dann vielleicht sogar entbehrlich, wenn die Rechteinhaber zu dem Schluß kämen, daß es zweckmäßiger sei, für Werke der Musik auf die bisherigen Unterscheidungen zu verzichten und z.B. der GEMA die Rechte für sämtliche Nutzungsarten und Werke zu übertragen, um dann nach festen Tarifen und quantifizierbaren Kriterien, wie z.B. nach der Einnahme des Theaters, nach der Musikspieldauer oder dgl., jedenfalls ohne Rücksicht auf individualisierende Gesichtspunkte, Tantiemen zu kassieren und verteilen.

Die Rechteinhaber haben allerdings triftige Gründe, dies nicht ohne weiteres zu tun. Wohl nicht in erster Linie aus materiellen Gründen, also wegen der Aussicht auf raschere Zahlung und auf höhere Erträge bei individueller Wahrnehmung der Rechte, sondern vor allem aus der Sorge her aus, daß die Urheberpersönlichkeitsrechte bei der szenischen Realisierung von dramatisch-musikalischen Werken nicht gewahrt sind bzw. nicht mehr gewahrt werden können, weil die Ausübung von Verbotsrechten des Urhebers mit dem Prinzip der kollektiven Wahrnehmung und dem Abschlußzwang, dem die GEMA nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz unterliegt, nicht vereinbar ist. Schließlich liegt es in der Natur der Sache, daß die Diagnose, ob Persönlichkeitsrechte des Urhebers beeinträchtigt sind, dessen Mitwirkung erforderlich machen. Im Gegensatz dazu kann die Verwertungsgesellschaft für das ihr übertragene Repertoire die Aufführungserlaubnis im Prinzip nicht verweigern, zumal diese dem Veranstalter nur unter der Maßgabe erteilt wurde, daß eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts nicht stattfindet. In der Tat können aber das szenische Darstellungskonzept, Regie und Choreographie Deutungen und Tendenzen enthalten, die den Absichten des Urhebers zuwider laufen, auch wenn sich die Wiedergabe noch so eng an Text und Partitur hält. Die Geltendmachung von Verbotsrechten bzw. die Verweigerung der Aufführungserlaubnis durch die Verwertungsgesellschaft beschreibt einen Vorgang, welcher dem Prinzip der kollektiven Wahmehmung und der Forderung nach wirtschaftlich vernünftiger Verwaltung von Urheberrechten entgegensteht. Die individuelle Wahrnehmung seiner Aufführungsrechte bei Bühnenwerken ist für den Urheber mit anderen Worten die wirksamste Möglichkeit, die Wahrung seines Persönlichkeitsrechts zu überwachen. Die Einschaltung einer Verwertungsgesellschaft dagegen, die nach dem Prinzip der kollektiven Wahrnehmung vorgeht und von deren Verwaltung im Kosteninteresse aller Berechtigten erwartet wird, daß sie so rationell wie mö lich ope9 riert, wäre ein kostspieliger Umweg und würde die wirksame Ausübung eines so wichtigen Rechts wie des Urheberpersönlichkeitsrechtes be- bzw. unter Umständen sogar verhindern.

Für eine Reihe von Misch- und Ubergangsformen gibt es weiteren Regelungsbedarf der Zuständigkeiten, um die Interessen aller Beteiligten, der Urheber, Verlage, Bühnenverlage und Verwerter zu wahren. Diese Interessenwahrung beginnt bei der Entstehung des Werkes und der Festlegung seiner Gattungsbezeichnung, die bereits auf typische Nutzungsarten bzw. -möglichkeiten hinweist (z.B. Oper, Ballett, Lied etc.). Gleichgültig, ob das Werk von Anfang an oder erst später für den Bühnengebrauch konzipiert war, ist der Urheber an dieser Entscheidung grundsätzlich beteiligt. Urheber oder Rechtsnachfolger entscheiden also, ob das (geschützte) Werk, oder ob das vorbestehende Werk für die szenische Aufführung bestimmt ist, d.h. bühnenmäßg verwendet werden darf. Das ursprünglich nur für den Konzertgebrauch geschriebene Werk wird z.B. in Verbindung mit einer szenischen Handlung, einer Choreographie, zum Handlungsballett transformiert und damit zum Bühnenwerk immer natürlich unter der Voraussetzung, daß der Urheber dieser neuen Werkverbindung z.B. im Rahmen eines Bühnenverlagsvertrages zugestimmt hat. Für solche - wie sie manchmal auch heißen - "vertanzten" Werke, die präziser bezeichnet "sekundäre" Bühnenwerke sind, denen vorbestehende Werke zugrunde liegen, gelten dann ab sofort die gleichen Wahrnehmungsregeln wie für jedes andere "originale" Bühnenwerk. Im übrigen behält das ohne Choreographie aufgeführte oder gesendete vorbestehende Werk seinen ursprünglichen Status als "originales" Konzertstück. Bei vielen Werken, insbesondere bei Formen wie Ballett, szenischer Kantate etc., hat sich die Unterscheidung zwischen Primär- und Sekundärstatus praktisch verwisch't. Strawinskys Ballette Feuervogel, Petruschka und Le Sacre du Printemps oder Carmina Burana von Carl Orff sind in bezug auf die Wahrnehmung im Rahmen des kleinen und großen Rechts sozusagen zwittrig angelegte Werke, die von Anfang an sowohl auf dem Konzert odium als auch bühnenmäßig aufgeführt wurden.

Die Zuständigkeiten der Wahrnehmung von kleinen und großen Rechten sind im Aufführungsbereich im Normalfall übersichtlich geregelt, jedenfalls dann, wenn es sich einwandfrei um dramatisch-musikalische Werke und um szenische Aufführung bzw. Sendung derselben handelt. Insofern kommt es insbesondere bei Misch- und Übergangsformen durchaus auf die Art des Werktypus an. Dramatisch-musikalische Werke sind in zweifacher Hinsicht charakterisiert: zum einen ist die Festlegung des Werktypus durch den Urheber oder bei "sekundären" Bühnenwerken die Zustimmung des Urhebers entscheidend; zum anderen muß das Werk bzw. die (neue) Werkverbindung den Mindestanforderungen genügen, die an ein dramatischmusikalisches Werk zu stellen sind. Hierfür ausschlaggebendes Kriterium ist die Integration der Musik in eine dramatische Handlung. Nur wenn die Musik unlösbarer Bestandteil einer szenischen Handlung ist - und dies wird bei Gattungen wie Oper, Operette, Musical, Handlungsballett etc. regelmäßig anzunehmen sein - ist zutreffend von dramatisch-musikalischen Werken die Rede. Der Urheber kann also sein Instrumental- oder Vokalstück nicht einfach zum "Bühnenwerk" erklären, um im Rahmen des großen Rechts dafür selbst zu kassieren, wenn es an dieser zweiten Voraussetzung mangelt. Ist die Musik dagegen nicht integrierender Bestandteil einer szenischen Handlung, wie in der Regel bei Schauspiel, Bühnenmusik und bei Bühneneinlagen im Sinne von vorbestehenden Werken des Konzertgebrauchs, sind die Kriterien für dramatisch-musikalische Werke nicht erfüllt, erfolgt die Rechtevergabe im Rahmen des kleinen Rechts. Ob bei Revuen oder sogenannten Compilation-Shows die Kriterien des kleinen oder des großen Rechts zutreffen, könnte im Einzelfall zu praktischen Abgrenzungsschwierigkeiten führen, die aber bei Beachtun der Svstematik vermeidbar sind. Die Aneinanderreihung Z.B. von Evergreens unter thematischen Gesichtspunkten zu einer Bühnenshow macht noch nicht zwingend ein dramatisch-musikalisches Werk aus, vor allem dann nicht, wenn die Urheber der neuen Werkverbindung vorher nicht zugestimmt haben und einzelne Musiktitel der Show gegen andere austauschbar wären.

Für die Sendung dramatisch-Musikalischer Werke gelten im Grundsatz die analogen Regeln wie im Aufführungsbereich. So wird die Sendung des vollständigen dramatisch-musikalischen Werkes sowohl im Hörfunk wie im Fernsehen im Rahmen des großen Rechts, also individuell von den Rechteinhabern bzw. dem Bühnenverlag direkt beim Rundfunkveranstalter wahrgenommen. Kleines Recht dagegen ist die Teilwiedergabe solcher Werke, ein Sachverhalt, der in den Medien z.B. im Rahmen von Berichterstattung über kulturelle Ereignisse, von Opernkonzerten, Künstlerportraits etc. regelmäßig vorkommt. Um Sachverhalte wie diese angemessen zu regeln, haben sich die Beteiligten, hier also insbesondere die Rundfunkanstalten und die Berechtigten im Rahmen einer sogenannten Abgrenzungsvereinbarung[*] über die Schnittstellen geeinigt. Nach dieser Abgrenzungsvereinbarung ist die GEMA für die kollektive Wahrnehmung im 19, Rahmen des kleinen Rechts zuständ' wenn ein dramatisch-musikalisches Werk im Hörfunk weniger als 25 Minuten und im Fernsehen weniger als 15 Minuten (20 Minuten beim internationalen Programmaustausch) gesendet wird. Die Abgrenzungsvereinbarung sieht ferner einschränkend u.a. vor, daß diese unter das kleine Recht fallenden Teilwiedergaben nicht mehr als 25% der Sendedauer des ganzen Werkes beanspruchen und nicht das szenische Geschehen des ganzen Werkes in seinen wesentlichen Zügen dargeboten wird. Auch "fernseheigene" Choreogaphien konzertanter Werke fallen danach unter kleines Recht, werden also von der GEMA verrechnet.

Die Abgrenzungsvereinbarung GEMA/ Rundfunkanstalten hat sich seit Beginn der 60er Jahre bewährt. Sie findet auch in anderen Ländern entsprechend Anwendung und zwar auch dort, wo die großen Rechte nicht von den Berechtigten individuell, sondern von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden, wie z.B. in Frankreich, Luxemburg, Monaco, Belgien, Schweiz, Italien, Spanien, Griechenland, Ungarn und Polen.

[*] Der vollständige Text der Abgrenzungsvereinbarung ist unter Kapitel II.2a im GEMA-Jahrbuch 1995/96 dokumentiert. Vortrag anläßlich Musiktheater-Managementkurs III "Musiktheater und Recht" der Europäischen Musiktheater-Akademie auf Schloß Wiepersdorf, Brandenburg (24.06.-28.06.1994). Der in freier Rede gehaltene Vortrag wurde für die Druckfassung überarbeitet.

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