|
VG WORT: Tarif für Vergütung
Tarif zur Regelung der Vergütung von Ansprüchen nach § 1371 Abs. 5 Satz 1 UrhG für Bühnenwerke
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieser Tarif regelt den Vergütungsanspruch gem. § 1371 Abs. 5 Satz 1 UrhG des Urhebers von Bühnenwerken (Bühnenautor] aus der Nutzung von Rechten an Bühnenwerken, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf Einräumung der Nutzungsrechte unbekannt waren und die gem. § 1371 Abs. 1 UrhG dem Vertragspartner des Urhebers des Bühnenwerkes (Bühnenverlag) als eingeräumt gelten.
Der Tarif findet ausschließlich Anwendung auf Vertragsbeziehungen zwischen Bühnenautor und Bühnenverlag. Der Tarif gilt nicht für Verträge, die der Bühnenautor unmittelbar mit einem Dritten, insbesondere einem Theater abgeschlossen hat, der das Bühnenwerk selbst zur Aufführung bringt und in der nachstehenden Weise nutzt. Werke, die originär für eine Verfilmung geschaffen wurden oder deren Bearbeitungen, sind keine Bühnenwerke im Sinne dieses Tarifs.
Dieser Tarif findet ferner nur Anwendung auf audiovisuelle Aufzeichnungen von Aufführungen von Bühnenwerken und deren Nutzungen.
(4) Im Rahmen dieses Tarifs gelten die nachfolgend genannten Nutzungsarten bis zu den jeweils angegebenen Stichtagen als unbekannt:
Video / DVD: 01.01.1978
Video on demand 01.01.1996
Dieser Tarif gilt mithin nicht in solchen Fällen, in denen der Zeitpunkt des Vertragsschlusses zeitlich nach dem für die jeweilige Nutzungsart angegebenen Stichtag liegt.
§ 2 Gesonderte angemessene Vergütung
(1) Räumt der Bühnenverlag einem Dritten ein einfaches oder ausschließliches Recht zur Nutzung des Bühnenwerkes in einer der in § 1 Abs. 4 genannten Nutzungsarten, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Bühnenautor noch unbekannt war, ein, so hat er hierfür dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu zahlen.
(2) Die gesonderte angemessene Vergütung beträgt jeweils zwischen 80 und 90 Prozent der dem Bühnenverlag für die Einräumung dieser Rechte vom Dritten (Verwerter) gezahlten Vergütung (Nettoverlagserlös).
§ 3 Mehrzahl von Urhebern
Bei mehr als einem Autor und bei Mitwirkung anderer Urheber gelten die angegebenen Vergütungssätze für die Summe der angemessenen Vergütungen.
§ 4 Individuelle Vereinbarungen
Individuelle Vereinbarungen zwischen Urhebern und Bühnenverlagen sind-unter Berücksichtigung von § 32 UrhG-vorrangig. In diesen Fällen erfolgt keine Meldung und Abrechnung über die VG WORT.
Auf Verlangen haben die Bühnenverlage das Bestehen einer individuellen Vereinbarung gegenüber der VG WORT nachzuweisen.
§ 5 Meldungen
(1) Die Bühnenverlage haben der VG WORT bis spätestens 31.03. eines jeden Jahres mitzuteilen, welche Werke sie im vorangegangenen Kalenderjahr in den genannten Nutzungsarten verwertet haben, ohne insoweit eine individuelle Vereinbarung mit dem jeweiligen Urheber abgeschlossen zu haben.
(2) Bei dieser Meldung sind für jedes Werk auch anzugeben:
der in der neuen Nutzungsart erzielte Nettoverlagserlös,
sofern mehrere Urheber an einem Werk beteiligt sind: welcher Beteiligungsschlüssel im Bühnenverlagsvertrag vorgesehen ist,
eine Angabe dazu, in welcher Höhe der Verlag in vergleichbaren Fällen Vergütungen an Urheber gezahlt hat, insbesondere beim Abschluss individueller Vereinbarungen
(Angabe als Prozentsatz vom Nettoverlagserlös].
Auf Verlangen der VG WORT sind diese Angaben durch entsprechende Nachweise oder mittels Testat eines Wirtschaftsprüfers zu belegen.
(3) Abweichend von Abs. 1 hat eine Meldung für Nutzungen in den Kalenderjahren 2008 bis 2010 bis spätestens zum 30.06.2011 zu erfolgen,
§ 6 Inkrafttreten
Dieser Tarif gilt rückwirkend zum 01.01.2008 und tritt mit seiner Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
München, den 22. Dezember 2010
Verwertungsgesellschaft Wort
Der Vorstand
Veröffentlicht in: Bundesanzeiger, Nr. 198 vom 29.12.2010
|