VG WORT: Tarif für Vergütung

Tarif zur Regelung der Vergütung von Ansprüchen
nach § 1371 Abs. 5 Satz 1 UrhG für Bühnenwerke

§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieser Tarif regelt den Vergütungsanspruch gem. § 1371 Abs. 5 Satz 1 UrhG des Urhebers von Bühnenwerken (Bühnenautor] aus der Nutzung von Rechten an Bühnenwerken, die im Zeit­punkt des Vertragsschlusses auf Einräumung der Nutzungs­rechte unbekannt waren und die gem. § 1371 Abs. 1 UrhG dem Vertragspartner des Urhebers des Bühnenwerkes (Bühnen­verlag) als eingeräumt gelten.
Der Tarif findet ausschließlich Anwendung auf Vertragsbe­ziehungen zwischen Bühnenautor und Bühnenverlag. Der Tarif gilt nicht für Verträge, die der Bühnenautor unmittelbar mit einem Dritten, insbesondere einem Theater abgeschlossen hat, der das Bühnenwerk selbst zur Aufführung bringt und in der nachstehenden Weise nutzt. Werke, die originär für eine Verfilmung geschaffen wurden oder deren Bearbeitungen, sind keine Bühnenwerke im Sinne dieses Tarifs.
Dieser Tarif findet ferner nur Anwendung auf audiovisuelle Aufzeichnungen von Aufführungen von Bühnenwerken und deren Nutzungen.
(4) Im Rahmen dieses Tarifs gelten die nachfolgend genannten Nutzungsarten bis zu den jeweils angegebenen Stichtagen als unbekannt:
Video / DVD: 01.01.1978
Video on demand 01.01.1996
Dieser Tarif gilt mithin nicht in solchen Fällen, in denen der Zeitpunkt des Vertragsschlusses zeitlich nach dem für die je­weilige Nutzungsart angegebenen Stichtag liegt.

§ 2 Gesonderte angemessene Vergütung
(1) Räumt der Bühnenverlag einem Dritten ein einfaches oder ausschließliches Recht zur Nutzung des Bühnenwerkes in einer der in § 1 Abs. 4 genannten Nutzungsarten, die im Zeit­punkt des Vertragsschlusses mit dem Bühnenautor noch un­bekannt war, ein, so hat er hierfür dem Urheber eine geson­derte angemessene Vergütung zu zahlen.
(2) Die gesonderte angemessene Vergütung beträgt jeweils zwi­schen 80 und 90 Prozent der dem Bühnenverlag für die Ein­räumung dieser Rechte vom Dritten (Verwerter) gezahlten Vergütung (Nettoverlagserlös).

§ 3 Mehrzahl von Urhebern
Bei mehr als einem Autor und bei Mitwirkung anderer Ur­heber gelten die angegebenen Vergütungssätze für die Sum­me der angemessenen Vergütungen.

§ 4 Individuelle Vereinbarungen
Individuelle Vereinbarungen zwischen Urhebern und Bühnen­verlagen sind-unter Berücksichtigung von § 32 UrhG-vor­rangig. In diesen Fällen erfolgt keine Meldung und Abrech­nung über die VG WORT.
Auf Verlangen haben die Bühnenverlage das Bestehen einer individuellen Vereinbarung gegenüber der VG WORT nach­zuweisen.

§ 5 Meldungen
(1) Die Bühnenverlage haben der VG WORT bis spätestens 31.03. eines jeden Jahres mitzuteilen, welche Werke sie im voran­gegangenen Kalenderjahr in den genannten Nutzungsarten verwertet haben, ohne insoweit eine individuelle Vereinba­rung mit dem jeweiligen Urheber abgeschlossen zu haben.

(2) Bei dieser Meldung sind für jedes Werk auch anzugeben:
der in der neuen Nutzungsart erzielte Nettoverlagserlös,
sofern mehrere Urheber an einem Werk beteiligt sind: wel­cher Beteiligungsschlüssel im Bühnenverlagsvertrag vor­gesehen ist,
eine Angabe dazu, in welcher Höhe der Verlag in ver­gleichbaren Fällen Vergütungen an Urheber gezahlt hat, insbesondere beim Abschluss individueller Vereinbarun­gen (Angabe als Prozentsatz vom Nettoverlagserlös].

Auf Verlangen der VG WORT sind diese Angaben durch ent­sprechende Nachweise oder mittels Testat eines Wirtschafts­prüfers zu belegen.

(3) Abweichend von Abs. 1 hat eine Meldung für Nutzungen in den Kalenderjahren 2008 bis 2010 bis spätestens zum 30.06.2011 zu erfolgen,

§ 6 Inkrafttreten
Dieser Tarif gilt rückwirkend zum 01.01.2008 und tritt mit seiner Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

München, den 22. Dezember 2010

Verwertungsgesellschaft Wort
Der Vorstand


Veröffentlicht in: Bundesanzeiger, Nr. 198 vom 29.12.2010

 

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